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§ 30 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen



(1) 1Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:

1.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr angenommenen Altgeräte,

2.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,

3.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,

4.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,

5.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und

6.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

2Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. 3Die Mitteilungen nach Satz 1 sind nach den jeweiligen Rücknahme-, Übernahme- und Entsorgungswegen nach Satz 1 zu trennen. 4Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

(2) 1Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. 2Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. 3Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. 4Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

(3) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt die Erstbehandlungsanlage die Daten nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde mit.





 

Frühere Fassungen von § 30 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 ElektroG Aufgaben der Gemeinsamen Stelle (vom 01.01.2022)
... nach § 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nach § 30 und über die Berechnung nach den Absätzen 5 bis 7. Die Gemeinsame Stelle ... nach § 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nach § 30 . (5) Die Gemeinsame Stelle berechnet den Anteil der Altgeräte, die von ...
§ 33 ElektroG Befugnisse der Gemeinsamen Stelle (vom 01.01.2022)
... Mitteilungen nach § 26 Absatz 1 bis 3, § 27 Absatz 1 bis 4, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 30 Absatz 1 und 2 die Übermittlungsform, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Datenformate ...
§ 45 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... wird, oder 15. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... und Behandlungsanlagen" angefügt. f) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von ... angefügt. f) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen". g) Nach der ... 4 und die Angabe „5" wird durch die Angabe „3" ersetzt. 27. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von ... Angabe „3" ersetzt. 27. § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (1) Jeder Betreiber ... ersetzt und werden die Wörter „und den entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 30 Absatz 3" gestrichen. 30. In § 33 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ... 3" gestrichen. 30. In § 33 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „ § 30 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 und 2" ersetzt. 31. ... 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „ § 30 Absatz 1 und 2" ersetzt. 31. § 37 wird wie folgt geändert: a) Dem ... nach den Angaben „§ 27 Absatz 1", „§ 29 Absatz 1" und „ § 30 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 35. § 46 wird wie ...