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§ 30 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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§ 30 Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität



(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Daten zu identifizieren, zu klassifizieren und bereitzustellen,

2.
die Datenqualität zu prüfen und sicherzustellen,

3.
den Zugriff auf Daten und deren Verfügbarkeit zu gewährleisten sowie

4.
anwendungsbezogen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Datenschutzes und zur Datensicherheit eingehalten werden.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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