(1) Verträge über Teilleistungen nach §
28 und Verträge über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach §
29 sind der Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlich in ihrem Amtsblatt, wann und wo Entgelte und andere Bedingungen für Teilleistungen nach §
28 sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressänderungen nach §
29, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, eingesehen werden können.
§ 49 PostG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019) ... macht, 5. ohne Genehmigung nach § 19 ein Entgelt erhebt, 6. entgegen § 30 einen Vertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, ...