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§ 313 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen



(1) 1Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. 2Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.

(2) 1Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. 2Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.

(3) 1Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. 2Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 313 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 313 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 313 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 01.04.2024)
... Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313 , 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c, v) ...
§ 322a StPO Entscheidung über die Annahme der Berufung (vom 25.07.2015)
... die Annahme einer Berufung ( § 313 ) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 3 DJubV Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2016)
... I Nr. 60 S. 1459) oder c) nach den Vorschriften über Kassation (§§ 311 bis 327) der Strafprozessordnung der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung der ...

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 317 EGStGB Überleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht
... die nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist; in diesen Fällen gelten die §§ 313 und 334 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung fort. Ist das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... des Gegners Dritter Abschnitt Berufung § 312 Zulässigkeit § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen § 314 Form und Frist ...