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§ 319b - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 319b Übergangszuschlag



1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches erbracht. 2Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein Übergangszuschlag geleistet. 3Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt. 4Der Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches gezahlt.



 

Zitierungen von § 319b SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 319b SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 120h SGB VI Abzuschmelzende Anrechte (vom 01.09.2009)
...  2. der Rentenzuschlag (§ 319a), 3. der Übergangszuschlag (§ 319b ) und 4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 4 VAStrRefG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
...  2. der Rentenzuschlag (§ 319a), 3. der Übergangszuschlag (§ 319b ) und 4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 5 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... folgt geändert: 01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 319b folgende Angabe eingefügt: „Zehnter Unterabschnitt Siebtes Gesetz zur ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schornsteinfegergesetz (SchfG)
neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
§ 56a SchfG Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
... 2 Renten-Überleitungsgesetz) sowie die Leistung nach § 315a, § 319a oder § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt. Satz 1 gilt entsprechend für die ...

Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
V. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
§ 1 LeistungsV Erstattungsfähige Aufwendungen
... Buches Sozialgesetzbuch, 4. Übergangszuschläge gemäß § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 5. Renten, die nach dem Übergangsrecht der ...