(1)
1Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
2Sie sind, soweit sich nicht aus
§ 32 Absatz 2 und
§ 33 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit und die Merkmalsgenerierung nach
§ 30 abgeschlossen sind.
3Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag zu löschen.
(2) Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach
§ 16 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.
(3) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu vernichten.