§ 325 Schadensersatz und Rücktritt
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
Artikel 1 DigVRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.01.2022) ... Verbraucher in den Fällen des Absatzes 2 Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. § 325 gilt entsprechend. (5) § 218 ist auf die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 Satz 1 ... Unternehmer zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 327o und 327p berechtigt. § 325 gilt entsprechend. (4) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, ...
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