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§ 32 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger



Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers

1.
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder

2.
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder

3.
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,

so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.

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Zitierungen von § 32 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 17 ReRaG Änderung der Abgabenordnung
... Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken". f) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende Angaben eingefügt: „Sechster Abschnitt Rechte der ... zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert." 11. Nach § 32 werden die folgenden Abschnitte eingefügt: „Sechster Abschnitt Rechte der ...