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§ 32 - Beurkundungsgesetz (BeurkG)

G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 32 Sprachunkundige



1Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muß eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. 2Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht muß in der Niederschrift festgestellt werden.



 

Zitierungen von § 32 BeurkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeurkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 BeurkG Besonderheiten beim Erbvertrag
... einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen ...
§ 34 BeurkG Verschließung, Verwahrung (vom 01.01.2022)
... verschließen. In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. Auf dem Umschlag soll der Notar den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister (vom 01.01.2009)
... 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32 , 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Anlage DiRUG zu Artikel 4 Nummer 17 Inhaltsübersicht
... Zeugen, zweiter Notar § 30 Übergabe einer Schrift § 31 (weggefallen) § 32 Sprachunkundige § 33 Besonderheiten beim Erbvertrag § 34 Verschließung, ...