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§ 32 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 32 Verzögerung des Verfahrens



1Wird in einer selbständigen Familienstreitsache außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden eines Beteiligten oder seines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Verfahrens durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Beteiligten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. 2Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. 3Dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder dem Vertreter stehen der Nebenintervenient und sein Vertreter gleich.



 

Zitierungen von § 32 FamGKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamGKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 FamGKG Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
... den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder ...
Anlage 1 FamGKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2023)
... anzuwenden. 0,25 1501 Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens wie vom Gericht bestimmt ...