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§ 32 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 32 Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern



1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen. 2Immissionsschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.



 

Zitierungen von § 32 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FuAG Einschränkungen des Anwendungsbereichs
...  b) Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich. Die §§ 32 und 37 Absatz 1 Nummer 14 sind auch auf Funkanlagen und Geräte im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ...
§ 23 FuAG Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
... 33 Absatz 1 bereitzustellen; 7. die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 2, den §§ 32 , 33 Absatz 3 sowie § 35 Absatz 4 ...
§ 37 FuAG Bußgeldvorschriften
... nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 14. einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...