(1)
1Die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften können durch eine Bescheinigung nach
§ 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.
2Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen.
3Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.
(2) 1Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. 2Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 44 SchRegO (vom 01.01.2024) ... im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben, gilt § 32 der Grundbuchordnung ...
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 1 ERVGBG Änderung der Grundbuchordnung ... durch die Wörter „hierzu bestellte Beamte" ersetzt. 7. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 (1) Die im Handels-, ... Beamte" ersetzt. 7. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 (1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ...
Artikel 4 ERVGBG Änderungen sonstigen Bundesrechts ... im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben, gilt § 32 der Grundbuchordnung." 2. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... ist, werden die Wörter „Zeugnissen und" sowie die Wörter „und § 32 der Grundbuchordnung" gestrichen. (8) § 55 der Kostenordnung in der im ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411