Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den
§§ 32 bis 32f nach Maßgabe des
Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... § 32f Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung § 32g Vertretung durch Vereinigungen". d) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende ... 9. Die §§ 32d und 32e werden durch die folgenden §§ 32d bis 32g ersetzt: „§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners ... sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen. § 32g Vertretung durch Vereinigungen Urheber können sich bei Streitigkeiten über ... 27. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 32 bis 32g , 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden." 28. § ...