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§ 339 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 339 Pfändungsgebühr



(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr entsteht:

1.
sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,

2.
mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

(3) Die Gebühr beträgt 28,60 Euro.

(4) 1Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

1.
die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,

2.
auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,

3.
ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder

4.
die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

2Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.



 
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Frühere Fassungen von § 339 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
vom 07.05.2021 BGBl. I S. 850
aktuell vorher 01.11.2021Artikel 33 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
aktuell vorher 31.12.2014Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
aktuellvor 31.12.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 339 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 339 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen (vom 01.01.2023)
... 329, 7. Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, 8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des ...
§ 338 AO Gebührenarten
... Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339 ), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341) ...
§ 340 AO Wegnahmegebühr (vom 01.11.2021)
... an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. (2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Höhe der Wegnahmegebühr ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 5 BAB-KAbgV Anwendung der Abgabenordnung
... (§§ 218 bis 222, 224, 234, 240 bis 248), über die Vollstreckung (§§ 249 bis 346) und des Umsatzsteuergesetzes über Aufzeichnungspflichten (§ 22) ...

EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
§ 16 EUBeitrG Kosten
... neben den in § 9 Absatz 5 genannten Beträgen auch die ihr nach den §§ 337 bis 346 der Abgabenordnung entstandenen Kosten beizutreiben, und behält diese ein.  ...

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 19 VwVG Kosten (vom 01.10.2019)
... werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 6 AbzStEntModG Änderung der Abgabenordnung
... „7. Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,". b) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Das ...

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 33 ERVAG Änderung der Abgabenordnung
... 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 339 Absatz 3 und in § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „26 Euro" durch die Angabe ...

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 1 StRAnpG 2015 Änderung der Abgabenordnung
... „§ 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß." 13. In § 339 Absatz 3 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „26 Euro" ersetzt. ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... Zwangsgelder nach § 329, 7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345, 8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des ...

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen
... bis 812" durch die Angabe „§§ 811 bis 811c" ersetzt. 5. In § 339 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§§ 812 und 851b Abs. 1" durch die Wörter „§ ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 10 JStG 2007 Änderung der Abgabenordnung
...  a) In Absatz 4 wird die Angabe „Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345)" durch die Angabe „Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis ... 337 bis 345)" durch die Angabe „Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345)" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) ...