§ 33 - Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung (BautechKonAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 203
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-164 Berufliche Bildung
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§ 33 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells"



(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,

2.
Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,

3.
Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten, 4. den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,

5.
Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,

6.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und

7.
qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



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