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§ 33 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 33 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift



(1) Das Wahlergebnis wird durch den dezentralen Wahlvorstand festgestellt.

(2) 1Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. 2Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absatz 6 ungeöffnet bei den Wahlunterlagen aufzubewahren sind,

3.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,

4.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

5.
die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und

6.
in den Fällen des § 32 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids.

(3) 1Die Wahlniederschriften werden unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. 2Jeweils eine Kopie der Wahlniederschrift verbleibt bei den dezentralen Wahlvorständen.

(4) 1Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. 2Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen.

(5) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.



 

Zitierungen von § 33 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 SBGWV Bekanntgabe des Wahlergebnisses
... Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen ...