Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 349 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
|

§ 349



1Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. 2Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.

Anzeige


 

Zitierungen von § 349 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 349 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 383 HGB
... auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 ...
§ 407 HGB Frachtvertrag
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 453 HGB Speditionsvertrag
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 467 HGB Lagervertrag
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich (vom 25.04.2013)
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 553 HGB Schiffsmietvertrag (vom 25.04.2013)
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
§ 557 HGB Zeitchartervertrag (vom 25.04.2013)
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 303 AktG Gläubigerschutz (vom 01.08.2022)
... zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 482 Allgemeine Angaben zum Gut (1) Der Befrachter hat dem ... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 554 Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung ... des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 558 Beurkundung Jede Partei des Zeitchartervertrags kann ...