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§ 34 - Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung (BautechKonAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 203
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-164 Berufliche Bildung
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§ 34 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme"



(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bauweisen, Bauelemente und Systeme zu erkennen und zu beschreiben,

2.
Projektanforderungen zu erkennen und Ableitungen für die Projektumsetzung zu treffen,

3.
Planungs- und Konstruktionsregeln sowie Bauprinzipien zu erkennen und anzuwenden,

4.
Berechnungen durchzuführen,

5.
Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,

6.
normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion zu beurteilen und anzuwenden und

7.
technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 5 Absatz 5 Satz 2 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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