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§ 34 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde



(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Teils, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft ist durch

1.
Schadensersatzleistungen,

2.
Festsetzung der Geldbuße,

3.
Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder

4.
Rückerstattung.

2Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

(3) 1Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. 2Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

(4) 1Es wird vermutet, dass ein Verstoß gegen Vorschriften der Kapitel 1, 2 oder 5 dieses Teils, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde nach § 19a oder nach Kapitel 6 dieses Teils einen wirtschaftlichen Vorteil verursacht hat. 2Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. 3Für die Schätzung der Vorteilshöhe gilt § 287 der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. 4Es wird vermutet, dass der wirtschaftliche Vorteil nach Satz 1 mindestens 1 Prozent der Umsätze beträgt, die im Inland mit den Produkten oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt wurden. 5Der Vermutung nach Satz 4 ist der Abschöpfungszeitraum nach Absatz 5 Satz 1 zugrunde zu legen. 6Gegen die Vermutung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 kann nicht vorgebracht werden, dass kein wirtschaftlicher Vorteil oder ein Vorteil in nur geringer Höhe angefallen ist. 7Sie kann nur widerlegt werden, soweit das Unternehmen nachweist, dass weder die am Verstoß unmittelbar beteiligte juristische Person oder Personenvereinigung noch das Unternehmen im Abschöpfungszeitraum einen Gewinn in entsprechender Höhe erzielt hat. 8Bei der Ermittlung des Gewinns des Unternehmens nach Satz 7 ist der weltweite Gewinn aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. 9Die Vermutung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 gilt nicht, wenn die Erlangung eines Vorteils aufgrund der besonderen Natur des Verstoßes ausgeschlossen ist. 10Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen und darf 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung, der in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt worden ist, nicht übersteigen.

(5) 1Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu sieben Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren (Abschöpfungszeitraum) angeordnet werden. 2§ 33h Absatz 6 gilt entsprechend. 3Im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung im Sinne des § 33b Satz 1 oder einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Sinne des § 33b Satz 2 beginnt die Frist nach Satz 1 erneut.





 

Frühere Fassungen von § 34 GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.11.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
vom 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
aktuellvor 30.06.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34a GWB Vorteilsabschöpfung durch Verbände (vom 02.12.2020)
... Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen ... einer Geldbuße, durch Einziehung von Taterträgen, durch Rückerstattung oder nach § 34 Abs. 1 anordnet. (2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das ... Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes erbracht hat. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die ...
§ 60 GWB Einstweilige Anordnungen (vom 19.01.2021)
... 40 Absatz 3a, 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1 einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes ...
§ 62 GWB Gebührenpflichtige Handlungen (vom 19.01.2021)
... der §§ 19a, 26, 30 Absatz 3, des § 31b Absatz 1 und 3, der §§ 32 bis 32d, 34 - jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ 36, 39, 40, ... 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie des § 32c Absatz 1 und der §§ 32d, 34 und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2; 3. 5.000 Euro in den Fällen der Gewährung von ...
§ 66 GWB Aufschiebende Wirkung (vom 07.11.2023)
... 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
... sind. (2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union." 19. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 ... „§ 31b Absatz 3," und nach der Angabe „32d" die Angabe „, § 34 " eingefügt. cc) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ... des § 31b Absatz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie der §§ 32c, 32d, 34 und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2;". bb) Nummer 3 wird aufgehoben. cc) ...

Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMNOG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... gefasst: „(2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21, 32 bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 und ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 2022/1925 trifft, oder". c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 7. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des Verfalls" durch die Wörter „der Einziehung von ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 40 Absatz 3a, 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1 einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.  ... der §§ 19a, 26, 30 Absatz 3, des § 31b Absatz 1 und 3, der §§ 32 bis 32d, 34 - jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ 36, 39, 40, ... 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie des § 32c Absatz 1 und der §§ 32d, 34 und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2; 3. 5.000 Euro in den Fällen der Gewährung von ... nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit ...
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... und Erteilung von Auskünften § 33h Verjährung § 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde § 34a ... nach Maßgabe dieses Absatzes beginnt." 18. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „dieses ...