Artikel 34 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 34 Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes


Artikel 34 ändert mWv. 26. November 2019 SeeVersNachwG § 10

§ 10 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen muss die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen."

3.
Absatz 4 wird aufgehoben.



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