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§ 357 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 357 Parteiöffentlichkeit



(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2) 1Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. 2Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.



 

Zitierungen von § 357 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 357 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 802f ZPO Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (vom 26.11.2016)
... es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen. (5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
§ 15 LwVfG (vom 01.09.2009)
... zu laden. (3) Bei einer Beweisaufnahme sind die § 279 Abs. 2, §§ 357 , 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 1 ZwVollStrÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen. (5) Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellung mit den nach ...