§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
interne Verweise§ 356 InsO Sekundärinsolvenzverfahren ... das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358 . (2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ...
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