Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 35 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

§ 35 Anerkennungsvoraussetzungen



(1) Wer als benannte Stelle oder bestimmte Stelle tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Anerkennung, wenn die Konformitätsbewertungsstelle:

1.
Rechtspersönlichkeit besitzt,

2.
über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 und im Fall einer bestimmten Stelle auch in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 verfügt, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

3.
über die maßgeblichen Beschreibungen von Verfahren verfügt, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Möglichkeit der Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen,

4.
über angemessene Grundsätze und geeignete Verfahren verfügt, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

5.
über geeignete Verfahren zur Durchführung ihrer Tätigkeiten verfügt; die Verfahren berücksichtigen die Größe eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Struktur sowie den Grad der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und den Massenfertigungs- oder Seriencharakter des Herstellungsprozesses,

6.
über die erforderlichen Mittel verfügt, um die technischen und administrativen Aufgaben in angemessener Weise zu erledigen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen hat,

7.
eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen hat, die eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall sowie mindestens eine zweifache Deckung für das gesamte Jahr aufweisen muss, und

8.
unparteilich nach Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist.





 

Frühere Fassungen von § 35 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 EIGV Weitere Unterrichtungspflichten (vom 24.06.2020)
...  fest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte Stelle den Anforderungen nach § 35 Absatz 2 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie ...
§ 35a EIGV Anerkennung der benannten Stellen (vom 24.06.2020)
... und regelmäßig überwachen zu können, ob die Stelle die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt. Das Eisenbahn-Bundesamt bestimmt die Form der ... einer Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierungsurkunde vorlegen, um die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 8 nachzuweisen. Die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nach § 35 Absatz 2 ... Nummer 1, 6, 7 und 8 nachzuweisen. Die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 und die Eignung der notwendigen Verfahren nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist auch bei ... Personals nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 und die Eignung der notwendigen Verfahren nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist auch bei Vorlage einer Akkreditierung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. ...
§ 35c EIGV Anerkennung der bestimmten Stellen (vom 24.06.2020)
... und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt. § 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) ...
§ 36 EIGV Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit (vom 24.06.2020)
... Anerkennungen nach § 35 können zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die ... werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 nicht vorlagen. Wird die Anerkennung einer benannten Stelle zurückgenommen, hat das ... Union unverzüglich zu unterrichten. (2) Anerkennungen nach § 35 können widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 ... nach § 35 können widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 entfallen sind oder die Stelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Absatz 1 Satz 2 ...
§ 37 EIGV Unterauftragsvergabe (vom 24.06.2020)
... sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 erfüllt. (2) Die Tätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... Aufgaben der benannten Stellen § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen § 35 Anerkennungsvoraussetzungen § 35a Anerkennung der benannten Stellen  ... 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG" durch die Wörter „nach § 35 Absatz 2" ersetzt. 19. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... Satz 3 gilt entsprechend. (2) § 33 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 35 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Wer als benannte Stelle oder bestimmte Stelle ... und regelmäßig überwachen zu können, ob die Stelle die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt. Das Eisenbahn-Bundesamt bestimmt die Form der Übermittlung. ... einer Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierungsurkunde vorlegen, um die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 8 nachzuweisen. Die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 ... Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 8 nachzuweisen. Die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 und die Eignung der notwendigen Verfahren nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist auch bei ... Personals nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 und die Eignung der notwendigen Verfahren nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist auch bei Vorlage einer Akkreditierung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. ... und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt. § 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die ... 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit (1) Anerkennungen nach § 35 können zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die ... werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 nicht vorlagen. Wird die Anerkennung einer benannten Stelle zurückgenommen, hat das ... der Europäischen Union unverzüglich zu unterrichten. (2) Anerkennungen nach § 35 können widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 ... nach § 35 können widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 entfallen sind oder die Stelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Absatz 1 Satz 2 gilt ... sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 erfüllt. (2) Die Tätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen ...