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§ 35 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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§ 35 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Digitale Vernetzung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung,

2.
Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen,

3.
Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.