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§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 35 Prüfungskommissionen



(1) 1Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatzmitglieder. 2Es können auch jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen.

(2) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.

(4) 1Eine Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
sieben Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3Mindestens ein Mitglied soll Lehrende oder Lehrender oder eine sonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige oder ein sonstiger mit Lehraufgaben betrauter Angehöriger der Generalzolldirektion sein; mindestens sechs Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) 1Eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt mit den Maßgaben entsprechend, dass

1.
mindestens ein Mitglied Lehrende oder Lehrender oder eine sonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige oder ein sonstiger mit Lehraufgaben betrauter Angehöriger der Generalzolldirektion sein soll und mindestens drei Mitglieder dem nichttechnischen Zolldienst angehören sollen und

2.
mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein muss, wenn weibliche Auszubildende geprüft werden.

(5a) 1Das Prüfungsamt kann festlegen, dass eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2Mindestens ein Mitglied soll dem nichttechnischen Zolldienst angehören.

(6) 1Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 2 ist die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. 3Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.





 

Frühere Fassungen von § 35 MntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 MntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 1 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
...  c) Die bisherigen Abätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. 7. Nach § 35 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Das Prüfungsamt kann ... 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des ... Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind, 3. § 35 Absatz 5a , § 40 Absatz 3, § 42 Absatz 2a und 2b, § 43 Absatz 2a sowie § 44 Absatz 2a ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Artikel 1 2. BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... ersetzt. 3. § 15 Absatz 1a wird aufgehoben. 4. In § 18 Absatz 3a, § 35 Absatz 5a Satz 1 sowie § 42 Absatz 2a und 2b wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die ...