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§ 35 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 35 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst drei Aufsichtsarbeiten.

(2) Für die drei Aufsichtsarbeiten sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 5 festzulegen:

1.
die Planung, Organisation, Gestaltung, Steuerung und Durchführung von Pflegeprozessen bei komplexen und hochkomplexen Pflegebedarfen, spezifischen Klientengruppen in Pflegesituationen mit besonderen gesundheitlichen Problemlagen sowie in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen auf der Grundlage wissenschaftlicher Theorien, Modelle und Forschungsergebnisse übernehmen,

2.
die Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne und unterstützen Menschen aller Altersgruppen bei der Lebensgestaltung auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden und Forschungsergebnisse fördern,

3.
Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse konzipieren, gestalten, reflektieren und evaluieren,

4.
Kommunikations-, Interaktions- und Beratungsprozesse in der Pflegepraxis auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden und unter ethischen Gesichtspunkten analysieren, reflektieren und evaluieren,

5.
die pflegerischen und gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen sowie die Formen von intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit analysieren und reflektieren und an der Gestaltung von Strukturen und Versorgungsprozessen auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse mitwirken,

6.
ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation unter Berücksichtigung vertieften forschungsbasierten Wissens begründen,

7.
Forschungsergebnisse bewerten und forschungsgestützte Problemlösungen sowie neue Technologien für die Gestaltung von Pflegeprozessen nutzen.

(3) 1Soweit Module prüfungsbereichsübergreifend konzipiert sind, müssen die genannten Prüfungsbereiche in den gewählten Modulen jeweils zumindest einen Schwerpunkt bilden. 2Die zu prüfende Person hat in den Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte fallbezogene Aufgaben zu bearbeiten. 3Die Fallsituationen für die drei Aufsichtsarbeiten sollen insgesamt variiert werden in Bezug auf

1.
die Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen angehören,

2.
das soziale und kulturelle Umfeld der oder des zu pflegenden Menschen,

3.
die Versorgungsbereiche, in denen die Fallsituationen verortet sind.

4In allen drei Aufsichtsarbeiten werden die Reflexion und Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen geprüft. 5Die Aufsichtsarbeiten schließen jeweils das nach Absatz 2 zugeordnete Modul ab.

(4) 1Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils mindestens 120 Minuten. 2Sie sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen. 3Die Aufsichtsführenden werden von der Hochschule bestellt.

(5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

(6) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten. 2Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für jede Aufsichtsarbeit bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. 3Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. 4Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.

(7) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend" benotet wird.

(8) Soweit die Module im Curriculum hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind, ist dies abweichend von Absatz 6 im Hinblick auf die Bildung des arithmetischen Mittels bei der Ermittlung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 6 zu berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 35 PflAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 4 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 PflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 PflAPrV Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung (vom 01.01.2024)
... erfolgt, sowie die Art der jeweiligen Modulprüfung nach Maßgabe der §§ 35 bis 37. Die Prüfungen nach den §§ 35 bis 37 sollen zum Ende des Studiums ... nach Maßgabe der §§ 35 bis 37. Die Prüfungen nach den §§ 35 bis 37 sollen zum Ende des Studiums ...
Anlage 5 PflAPrV (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32 (vom 16.12.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... 32 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Prüfungen nach den §§ 35 bis 37 sollen zum Ende des Studiums erfolgen." 15. ... steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht." 16. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:  ... Informations- und Kommunikationstechnologien" eingefügt. 34. Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2 , § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I ...
Artikel 4a PflStudStG Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zum 1. Januar 2025
... unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind." 3. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „drei" durch das ... in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden." 8. Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2 , § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu ... 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 , § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2) Kompetenzen für die ... Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32 A. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 1 , § 36 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1 I. Wissenschaftsbasierte ... 7. wirken an der Weiterentwicklung der Profession mit. B. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 2 , § 36 Absatz 1 Satz 2, § 37 Absatz 1 Nummer 2 I. Grundlagen zur Entwicklung ...