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§ 35 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 35 Berichterstattung



(1) 1Über Art und Umfang des aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäfts ist anhand einer Darstellung der Rückversicherungspolitik unter Angabe der wesentlichen Verträge zu berichten. 2Dabei ist insbesondere einzugehen auf Änderungen wesentlicher Konditionen, wie zum Beispiel Prioritäten, Haftungssummen oder Provisionsregelungen.

(2) 1Es ist sowohl auf die Ergebnisse der Rückversicherungsverträge insgesamt als auch auf die entsprechenden Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten einzugehen. 2Zur Werthaltigkeit der Forderungen ist Stellung zu nehmen.