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§ 35 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

§ 35 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet



(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland - nur Beitrittsgebiet - vom 11. März 1991 gelten in der aus der Anlage 85 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die von dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 erfasst werden.

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Zitierungen von § 35 SokaSiG2

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SokaSiG2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SokaSiG2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 SokaSiG2 Persönlicher Anwendungsbereich
... im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 41 SokaSiG2 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
Anlagen SokaSiG2
... und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet 471 Anlage 85 (zu § 35 Absatz 1 ) 471 Abschnitt 11 - Land- und Forstwirtschaft ...