(1) 1Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. 2Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. 3Diesem gehören drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft.
(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung.
(3) 1Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegeben. 2Das Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu bescheinigen.
(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(5) 1Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer. 2Die Abnahme der Prüfung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... Missbrauch von Berufsbezeichnungen § 5". b1) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der ... der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses § 35 ". b2) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst: ... seine zuerst begründete Arbeitsstätte." 21. § 35 wird wie folgt gefasst: § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der ... 21. § 35 wird wie folgt gefasst: § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der ...