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§ 35 - Verpackungsgesetz (VerpackG)

Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung



(1) 1Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.

(2) 1Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftragen. 2Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. 3Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 4Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 5Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 35 VerpackG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 VerpackG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VerpackG Systembeteiligungspflicht (vom 01.07.2022)
... zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 35 Absatz 1 vermittelt wurde. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von ...
§ 9 VerpackG Registrierung (vom 01.07.2022)
... oder nationale Steuernummer); 2. im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Absatz 2 : a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten entsprechend Nummer 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung § 36 Bußgeldvorschriften ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33" durch die Angabe „ § 35 Absatz 1" ersetzt. cc) Satz 4 wird aufgehoben. ... Nummer 2 eingefügt: „2. im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Absatz 2 : a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten entsprechend Nummer ... 28. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8. 29. Der bisherige § 33 wird § 35 und wie folgt gefasst: „§ 35 Beauftragung Dritter und ... 8. 29. Der bisherige § 33 wird § 35 und wie folgt gefasst: „ § 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung (1) Die nach diesem Gesetz ... 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." 32. Der bisherige § 35 wird § 38. 33. Dem § 38 werden die folgenden Absätze 6 und 7 ...