(1)
1In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so angeordnet sein, dass der Gang in Längsrichtung frei bleibt.
2Im Übrigen müssen die Anordnung der Fahrgastsitze und ihre Mindestabmessungen sowie die Mindestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen Bereiche der
Anlage X entsprechen.
(2) 1In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden. 2Dies gilt nicht für Kinder in Kinderwagen.
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2024) ... § 35h Absatz 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen; 7d. des § 35i Absatz 1 Satz 1 oder 2 , dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder ... Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i Absatz 2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191