(2) 1Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. 2Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 6 UmwRLUG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... „(EU) 2020/2244" durch die Angabe „(EU) 2021/1042" ersetzt. 2. In § 365 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung" durch die ... Absatz 2, Artikel 16 und 40 Absatz 3 Satz 2 des Wechselgesetzes" ersetzt. 3. Nach § 365 wird folgender § 365a eingefügt: „§ 365a Der ...