§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) 1Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. 2Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)
1Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in
§ 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach
§ 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird, fest.
2Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (
§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort.
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (
§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der
Anlage 19 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) 1Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort die geprüften Kreiswahlvorschläge in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren sowie eine Ausfertigung der Niederschrift. 2Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen. 3Der Kreiswahlleiter weist bei der Übermittlung auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. 4Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
Frühere Fassungen von § 36 BWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 41 BWO Zulassung der Landeslisten (vom 18.09.2024) ... maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. (2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom ...
Zitat in folgenden NormenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Anhang 4 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 52 ... Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26
Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung .
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre ...
Anhang 5 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 53 ... in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36
Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ... zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 26 Absatz 3 Bundeswahl-
gesetz in Verbindung mit § 36 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in
Verbindung mit ...
Anhang 6 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 54 ... mit
den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung , bei einem Bewerber einer
Landesliste auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung ... 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt. t) In der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6 ) wird die Angabe „§ 36 Abs. 6" durch die Angabe „§ 36 Absatz 6" ... ersetzt. t) In der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird die Angabe „ § 36 Abs. 6" durch die Angabe „§ 36 Absatz 6" ersetzt. u) Nach der ... 19 (zu § 36 Abs. 6) wird die Angabe „§ 36 Abs. 6" durch die Angabe „ § 36 Absatz 6" ersetzt. u) Nach der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird ... Angabe „§ 36 Absatz 6" ersetzt. u) Nach der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6 ) wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 19a (zu § 38 Satz 1) ... Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen." 16. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ... für die Abgabe der Versicherung an Eides statt" ersetzt. 57. Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6 ) wird wie folgt geändert: a) Unter Punkt VII. werden nach den Wörtern ... 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird," eingefügt. 58. Nach Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6 ) wird Anlage 19a (zu § 38 Satz 1) eingefügt und erhält die aus Anhang 7 zu dieser ...
Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung ... ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese." 10. § 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort Gesetzes" ... amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen." 33. In Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) Abschnitt II Satz 2 wird das Wort fernmündlich" durch das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/36_BWO.htm