(1) Die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland kann nach dem Tag vor dem Tag des Austritts aus dem Vermittlungsbudget nach
§ 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nur gefördert werden, wenn das leistungsbegründende Ereignis vor dem Tag des Austritts liegt und der Antrag auf die Leistung vor dem Tag des Austritts gestellt worden ist.
(2)
1Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach
§ 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die die Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterstützen, können über den Tag vor dem Tag des Austritts hinaus zu Ende geführt werden, wenn sie vor dem Tag des Austritts beantragt und begonnen wurden.
2Für Maßnahmen von Trägern, die eine ausschließlich erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach
§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch anbieten, sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Tag vor dem Tag des Austritts hinaus mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt, wenn diese Arbeitsvermittlung vor dem Tag des Austritts erfolgreich war.