Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 36 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
|

§ 36 Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen



(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.