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Artikel 36 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 36 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 36 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2020 StBerG § 3a, § 5, § 7, § 28, § 77b, § 80a, § 85, § 151

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77b wie folgt gefasst:

§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit".

2.
§ 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn

1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,

2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder

4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die in den §§ 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen."

c)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen.

(5) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 4 und 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden,

3.
wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen."

5.
§ 28 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Liegen der zuständigen Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel begründen, dass die zum Leiter der Beratungsstelle bestellte Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet ist, sind Beratungsstellenleitung und Lohnsteuerhilfeverein hierzu zu hören. Ihnen ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeizuführen.

(4) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden, ist der betreffende Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist eine natürliche Person, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3 erfüllt, als Leiter zu bestellen.

(5) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden oder erfüllt die zum Leiter bestellte Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen oder ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung dieser Beratungsstelle anordnen."

6.
§ 77b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit".

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus."

7.
§ 80a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Um einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder eine Person im Sinne des § 50 Absatz 3 zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann die für die Aufsichts- und Beschwerdesache zuständige Steuerberaterkammer gegen die genannten Personen, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein Zwangsgeld kann auch gegen die in § 80 Absatz 2 bezeichneten Personen festgesetzt werden."

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

d)
In dem neuen Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zuzustellen."

8.
§ 85 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten."

9.
In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 90 Abs. 1 Nr. 4)" durch den Klammerzusatz „(§ 90 Absatz 1 Nummer 5)" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 36 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 36 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 37 JStG 2020 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 3a Absatz 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 36 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 10 ...