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§ 36 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 36 Prüfungsgrundsätze



(1) Das Prüfungsamt

1.
setzt Ort und Zeit der Prüfungen fest,

2.
gibt bei jeder Prüfungsaufgabe die Hilfsmittel an, die benutzt werden dürfen,

3.
stellt sicher, dass Klausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen werden, und

4.
teilt den Auszubildenden alle Festlegungen rechtzeitig vor Prüfungsbeginn mit.

(2) 1An einem Tag darf von den Auszubildenden bei der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung nur eine Klausur gefordert werden. 2Nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.

(3) 1Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. 2Das Prüfungsamt bestimmt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden sowie die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. 3Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von den Korrekturanmerkungen und der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 4Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.