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§ 36 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 36 Veröffentlichung



Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.

 
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