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§ 373 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 373 Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Für die in den zugelassenen Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Systeme erstellt das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen im Benehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371. 2Bei den Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. 3Die verbindliche Festlegung der Spezifikationen nach Satz 1 für das Gesundheitswesen erfolgt gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1.

(2) 1Im Rahmen der Spezifikationen nach Absatz 1 definiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen, welche Subsysteme eines informationstechnischen Systems im Krankenhaus die Schnittstellen integrieren müssen. 2Das Einvernehmen ist jeweils jährlich bis zum 30. April des entsprechenden Kalenderjahres herzustellen. 3Wird das Einvernehmen nicht fristgerecht hergestellt, ist das Kompetenzzentrum berechtigt und verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist nach vorhergehender Anhörung des Expertengremiums im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 1, eine Entscheidung über die Definition der Subsysteme auf Basis der bisher erarbeiteten Vorschläge zu treffen.

(3) Für die informationstechnischen Systeme nach § 371 Absatz 2 erstellt das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der pflegerischen Versorgung die erforderlichen Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371.

(4) Die Spezifikationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.

(5) 1Der Einsatz von informationstechnischen Systemen nach den Absätzen 1 bis 3, die von dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen in einem Bestätigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden, ist wie folgt verpflichtend:

1.
für zugelassene Krankenhäuser

2.
für die in § 312 Absatz 2 genannten Leistungserbringer sowie die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt worden sind.

2Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen legt die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die vorzunehmende Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige informationstechnische System innerhalb der jeweiligen Frist nach § 371 Absatz 3, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, und nach Maßgabe des § 371 erfolgt ist. 3Das Kompetenzzentrum veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist in der vertragsärztlichen Versorgung in zugelassenen Krankenhäusern eine Bestätigung für eine offene und standardisierte Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 entbehrlich, wenn hierfür eine Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt.

(7) 1Die Gesellschaft für Telematik kann für die durch das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen durchgeführten Bestätigungen Gebühren und Auslagen erheben. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.

(8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen.





 

Frühere Fassungen von § 373 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2024Artikel 1 Digital-Gesetz (DigiG)
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
aktuell vorher 20.10.2020Artikel 1 Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
aktuellvor 20.10.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 373 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 373 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 371 SGB V Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme (vom 26.03.2024)
... 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 385 Absatz 2 ...
§ 373 SGB V Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
... 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem § 385 Absatz 2 ...
§ 374 SGB V Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben (vom 26.03.2024)
... den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der Schnittstellen sektorenübergreifende ...
§ 385 SGB V Bedarfsidentifizierung und -priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
...  3. Fristen für die Integration der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 festlegen und 4. Festlegungen zu offenen und standardisierten Schnittstellen für ... Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 treffen, die zur Meldung und Vermittlung von Videosprechstunden genutzt werden.  ... des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 festsetzen. (5) Sofern nach den §§ 355, 372, 373 und 374a bereits gesetzliche Aufträge zur Spezifikation von technischen, semantischen oder ...
§ 387 SGB V Konformitätsbewertung (vom 26.03.2024)
... Sinne des § 371 Absatz 1 und 2 gelten ergänzend die Festlegungen des § 372 oder des § 373 als auf Einhaltung zu überprüfende Interoperabilitätsanforderungen. (3) ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
 
Zitat in folgenden Normen

Gesundheits-IT Interoperabilitätsverordnung (GIV)
V. v. 22.10.2021 BGBl. I S. 4739
§ 1 GIV Schnittstellen in informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern
... Schnittstellen betreffen, bei der Festlegung der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , mit Ausnahme von Schnittstellen in der pflegerischen Versorgung, bis zu dem jeweils angegebenen ...

Telematikgebührenverordnung
V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3382; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
§ 3 TelemGebV Höhe der Gebühr (vom 03.07.2021)
... 1.500 bis 6.100 Euro, 5. die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.100 bis 3.500 Euro. Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt ...
§ 8 TelemGebV Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.07.2021)
... Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , die seit dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 385 Absatz 2 ... wurden." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 77. Die §§ 372 und 373 werden wie folgt gefasst: „§ 372 Spezifikationen zu den offenen und ... Systemen auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5. § 373 Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische ... 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem § 385 Absatz 2 ... 3. Fristen für die Integration der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 festlegen und 4. Festlegungen zu offenen und standardisierten Schnittstellen für ... Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 treffen, die zur Meldung und Vermittlung von Videosprechstunden genutzt werden. Auf ... des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 festsetzen. (5) Sofern nach den §§ 355, 372, 373 und 374a bereits gesetzliche Aufträge zur Spezifikation von technischen, semantischen oder ... Sinne des § 371 Absatz 1 und 2 gelten ergänzend die Festlegungen des § 372 oder des § 373 als auf Einhaltung zu überprüfende Interoperabilitätsanforderungen. (3) ...
Artikel 2 DigiG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Systemen auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5." 5. § 373 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:  ... 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem § 385 Absatz 2 ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Angabe „§ 384" durch die Angabe „§ 385" ersetzt. 65c. § 373 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 373 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische ... Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 getroffen werden, die zur Meldung und Vermittlung von Videosprechstunden genutzt werden." ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 2 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... und". 3. § 372 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 4. § 373 Absatz 1 Satz 3 wird ...

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der zugrunde gelegten Dokumentation, 2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel ... muss spätestens zwei Jahre nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372 und 373 erstmals in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufgenommen worden sind, ... Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen kann in den Festlegungen nach den §§ 372 und 373 in Verbindung mit der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung eine Frist vorgegeben ... eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen. § 373 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische ... 1 des Elften Buches zwei Jahre nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372 und 373 erstmals in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufgenommen worden sind. ... den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der Schnittstellen sektorenübergreifende ... Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 sowie verbindliche Fristen für deren Integration und Fortschreibung festzulegen; insbesondere ... bei der Festlegung der offenen und standardisierten Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 berücksichtigt werden müssen. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit ...

Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 TelemGebVuaÄndV Änderung der Telematikgebührenverordnung
... angefügt: „5. die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.100 bis 3.500 Euro." b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer ... 8 Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Für Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches ... 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Für Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , die seit dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach ...