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§ 37 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen



Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 bis 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.



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Frühere Fassungen von § 37 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.04.2015Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 08.04.2015 BGBl. I S. 599
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
aktuellvor 01.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
Artikel 1 11. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt. 7. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu drei ...

Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Artikel 2 AuslBeschRÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit." 3. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 16 Satz 1" wird durch ...