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§ 37 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 37 Rücktritt von der staatlichen Prüfung



(1) Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Teilt die studierende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.

(3) 1Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 als nicht begonnen. 2Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.

(4) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 37 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 HebStPrV Versäumnisse
... Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung ...
§ 46 HebStPrV Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung (vom 01.10.2023)
... 7 erteilt. (5) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Eignungsprüfung ...
§ 51 HebStPrV Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... werden. (3) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (4) ...