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§ 37 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 37 Ausbildungsziele



(1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2 ein erweitertes Ausbildungsziel.

(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.

(3) 1Die hochschulische Ausbildung umfasst die in § 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. 2Sie befähigt darüber hinaus insbesondere

1.
zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,

2.
vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,

3.
sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,

4.
sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und

5.
an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.

(4) 1Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. 2Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.

(5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 37 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 PflBG Ausbildungsbudget, Grundsätze (vom 01.01.2024)
... oder die Finanzierung der zusätzlichen Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 , abgegeben werden. (6) Die Erklärungen der Parteien nach Absatz 5 ...
§ 30 PflBG Pauschalbudgets (vom 01.01.2024)
... der Kosten für die zusätzliche Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 , fest; sie können jeweils gesonderte Pauschalen festlegen. Die gemeinsame ...
§ 39 PflBG Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung (vom 01.01.2024)
... ab. Die Hochschule überprüft das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 37 . (2) Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5, nach § 37 ... § 37. (2) Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5, nach § 37 und erforderlichenfalls nach § 14 erfolgt nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen von ...
§ 39a PflBG Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung (vom 01.01.2024)
... (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den Fällen des § 14 in Verbindung mit § 37 Absatz 5 ...
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2024)
... § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfung nach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 , hierzu zählen insbesondere jeweils die konkrete Anzahl der prüfenden Personen in der ...
§ 66b PflBG Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (vom 01.01.2024)
...  § 16 Absatz 3 bis 5, § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3 , § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis 25 gelten entsprechend. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 30 PflAPrV Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung (vom 01.01.2024)
... und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege in Erfüllung der Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes pflegen zu können. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 5 ... werden. (4) Das modulare Curriculum wird auf der Grundlage der Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes und der Vorgaben der Anlage 5 erstellt. (5) Stellt die Hochschule bei der ... gefährdet wird. (6) Fehlzeiten dürfen das Ausbildungsziel nach § 37 des Pflegeberufegesetzes nicht gefährden. Das Nähere regelt die ...
§ 50 PflAPrV Aufgaben der Fachkommission
...  3. kann für die erweiterte Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes und § 37 Absatz 5 in Verbindung mit § 14 des Pflegeberufegesetzes standardisierte Module ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... oder die Finanzierung der zusätzlichen Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 , abgegeben werden." 5. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... der Kosten für die zusätzliche Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 , fest; sie können jeweils gesonderte Pauschalen festlegen." 6. § 32 ... folgt gefasst: „Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5, nach § 37 und erforderlichenfalls nach § 14 erfolgt nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen von ... Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den Fällen des § 14 in Verbindung mit § 37 Absatz 5 ." 13. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ... oder Dienstvereinbarungen. § 16 Absatz 3 bis 5, § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3 , § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis 25 gelten entsprechend. Studierende ...
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfung nach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 , hierzu zählen insbesondere jeweils die konkrete Anzahl der prüfenden Personen in der ...
Artikel 2a PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes zum 1. Januar 2025
... zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen". 2. § 37 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... 1 Satz 2 verfügen, können die für eine erweiterte heilkundliche Tätigkeit nach § 37 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Kompetenzen ebenfalls erwerben. In diesem Fall finden für den gesonderten ... diesem Fall finden für den gesonderten Erwerb von erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Die ...
Artikel 4a PflStudStG Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zum 1. Januar 2025
... heilkundlicher Tätigkeiten durch hochschulisch ausgebildete Pflegefachkräfte nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes müssen dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten ... Satz 2 des Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nach dem Muster der Anlage 14." 7. Dem § 61 wird folgender Absatz 4 ...