(1)
1Werden Hilfen nach den
§§ 32 bis 34 und
35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind.
2Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann.
3Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2)
1Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern.
2Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und
§ 37a sicher.
(3)
1Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach
§ 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
2Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
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§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023) ... 25), 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37 , 39, 40), 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ... seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37 , 39, 40), 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ ...
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang". h) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 37 Beratung und ... zu den §§ 37 und 38 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen ... zur Gesamtplanung nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches." 30. Die §§ 37 und 38 werden durch die folgenden §§ 37 bis 38 ersetzt: „§ 37 ... 122 des Neunten Buches." 30. Die §§ 37 und 38 werden durch die folgenden §§ 37 bis 38 ersetzt: „§ 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, ... 37 und 38 werden durch die folgenden §§ 37 bis 38 ersetzt: „ § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen ... ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) Die Art und Weise der Zusammenarbeit nach § 37 Absatz 2 sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen ... 3 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung und Unterstützung der Eltern nach § 37 Absatz 1 und der Pflegeperson nach § 37a Absatz 1 sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum ... c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur ...