Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 37b - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|

§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen



(1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

1.
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und

2.
Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,

die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ergebende Wert. 3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,

1.
soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder

2.
wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung

den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

(2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Abs. 3, § 40 Abs. 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 pauschaliert worden sind. 3§ 37a Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. 2Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. 3Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

(4) 1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. 2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 37b EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 285
aktuell vorher 01.04.2009Artikel 1 Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
vom 07.03.2009 BGBl. I S. 451
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37b EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37b EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV)
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2712; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 1 EBV Inhalt der Entgeltbescheinigung (vom 01.01.2023)
... einmaligen Bezügen und Abzügen, d) pauschal besteuerte Bezüge nach den §§ 37b , 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Absatz 2 und § 40b des Einkommensteuergesetzes jeweils ...

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 31 KStG Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer (vom 31.07.2014)
... jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden. § 37b des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung. (1a) Die ...

Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
Artikel 1 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 328
§ 1 SvEV Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen (vom 01.07.2021)
... Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes, 14. Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes , soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
... Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur 1. die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und 2. der nach § 40a des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 30 8. SGB IV-ÄndG Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung
... Buchstabe d wird angefügt: „d) pauschal besteuerte Bezüge nach den §§ 37b , 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Absatz 2 und § 40b des Einkommensteuergesetzes jeweils ...

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 18.11.2008 BGBl. I S. 2220
Artikel 1 1. SvEVÄndV Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
... nach § 37a des Einkommensteuergesetzes, 14. Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht ...

Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 285
Artikel 1 UntStRÄndG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die Angabe „2.000.000" ersetzt. 7. In § 37b Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 8" durch die ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur 1. die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und 2. der nach ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Nach der Angabe zu § 37a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen". 2. § 3 wird wie ... 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen." 28. Folgender § 37b wird eingefügt: „§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei ... 28. Folgender § 37b wird eingefügt: „§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (1) Steuerpflichtige ...
Artikel 4 JStG 2007 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
...  6. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung." 7. Folgender § ...

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 1 MiKapBG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... gemeine Wert anzusetzen;". 2. § 19a wird aufgehoben. 3. In § 37b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 19a sowie § 40 Abs. 2" durch die Angabe ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
§ 4 ELENA-DV Zu übermittelnde Daten
... Abzügen, 4. der pauschal besteuerte Arbeitslohn, getrennt nach den §§ 37b , 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes, 5. der steuerfreie Arbeitslohn,  ...