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§ 38 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 38 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen im Ausfallverfahren



(1) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse abweichend von § 32 mit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung ändern (Änderungsdokument). 2Satz 1 gilt auch für Alkoholerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(2) 1Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse hat der Versender das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3Die zweite Ausfertigung hat er dem Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen. 4Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. 5Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Beförderungspapiers zu vermerken, wenn die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.

(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. 2§ 32 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse sowie die Vorlage der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 38 AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48f AlkStV Beförderung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entsprechend. In diesen Fällen sind Ausfalldokumente nach amtlich ...
§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... mit § 61 Absatz 3 Satz 2, f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung § 38 Absatz 4 oder § 48f, oder g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2, § ... 36 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1 , § 39 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch im Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 48c ... 36 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, ein Dokument ... 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 38 Absatz 2 Satz 3, auch in ... in Verbindung mit § 38 Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 38 Absatz 2 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, oder entgegen § 39 Absatz 1 eine Ausfertigung oder ... zurücksendet, 11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4 oder § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 2 Satz 3 oder § 38 Absatz 2 Satz 4, auch in ... Verbindung mit § 38 Absatz 4 oder § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 2 Satz 3 oder § 38 Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht ... oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 5 , auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... der Erlaubnis". c) Die Angaben zu den §§ 8, 9, 11, 28, 29, 32, 38 , 43 und 48 werden wie folgt gefasst: „§ 8 Änderung von ... von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 38 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen im ... das Wort „zuständigen" gestrichen. 37. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 38 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen im ... somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entsprechend. In diesen Fällen sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem ... mit § 61 Absatz 3 Satz 2, f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung § 38 Absatz 4 oder § 48f, oder g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2, § ... 36 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1 , § 39 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch im Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 48c ... 36 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, ein Dokument ... 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 38 Absatz 2 Satz 3, auch in ... in Verbindung mit § 38 Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 38 Absatz 2 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, oder entgegen § 39 Absatz 1 eine Ausfertigung oder ... zurücksendet, 11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4 oder § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 2 Satz 3 oder § 38 Absatz 2 Satz 4, auch in ... Verbindung mit § 38 Absatz 4 oder § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 2 Satz 3 oder § 38 Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht ... oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 5 , auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht ...