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§ 38 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 38 Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen



(1) 1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. 2Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die abschließende Rangpunktzahl und die Gesamtnote.

(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält außerdem eine Urkunde der Hochschule über die Verleihung des akademischen Grads „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)".

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen.

(4) 1Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen und von der Hochschule eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen. 2Aus der Bescheinigung geht hervor, welche Module absolviert worden sind und welche Rangpunkte in den Modulen erreicht worden sind.

(5) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.

(6) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich nach § 40 Absatz 4 für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

 
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Zitierungen von § 38 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ...