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§ 38 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 38 Bewertung der Praktika



(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Studierenden während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Studierenden für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.

(2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.