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§ 38 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht



(1) 1Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

2Es ordnet an:

 
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) 1Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. 3Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.



 

Zitierungen von § 38 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 StVO Verkehrsbeeinträchtigungen
...  (2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, 3. entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder ... Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, 4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet § 38 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 § 49 Absatz 3 Nummer 3 20 €  ... men mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 38 Absatz 1 Satz 2 § 49 Absatz 3 Nummer 3 240 € Fahrverbot 1 Monat ... 1 Monat 135.1 - mit Gefährdung § 38 Absatz 1 Satz 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 3 280 € ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 28.07.2021)
... § 41 Absatz 1) das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn ( § 38 Absatz 1 Satz 2 ) 2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Artikel 3 53. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (vom 19.10.2017)
...  men mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 38 Absatz 1 Satz 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 3 Nummer 3 240 €  ...
Artikel 4 53. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
...  „das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn ( § 38 Absatz 1 Satz 2 )". 2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) Nach der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4688
Artikel 1 1. BKatVÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 38 Absatz 1 Satz 2 § 49 Absatz 3 Nummer 3". 78. In der laufenden Nummer 135.1 wird ... die Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" wie folgt gefasst: „ § 38 Absatz 1 Satz 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 3". ...