§ 38b Fahrzeug-Alarmsysteme
1In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. 2Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
interne Verweise§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021) ... 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung; 10a. des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme; 11. des § 39 über Einrichtungen zum ...
Anhang StVZO (vom 03.07.2021) ... der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 13). § 38b Anhang VI der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur ...
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