§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte
Hat die Bundesagentur eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 2 9. SGBIIÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Nach der Angabe zu § 397 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte". d) In der Angabe zu den ... durch beauftragte Dritte". d) In der Angabe zu den §§ 398 bis 403 wird die Angabe „398" durch die Angabe „399" ersetzt. 1a. ... zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches." 5. § 398 wird wie folgt gefasst: „§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte ... Zweiten Buches." 5. § 398 wird wie folgt gefasst: „§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte Hat die Bundesagentur eine externe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/398_SGB_3.htm